684 Z. 5 ff.]). Auch diese anscheinend offenen Gespräche über die Beziehung der beiden widersprechen der Darstellung, wonach die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten gegenüber ihre Gefühle nie direkt benannt habe: Diesfalls wären kaum vier Gespräche nötig gewesen, um das Verhältnis zu klären. Die Aussagen des Beschuldigten sind auch in dieser Hinsicht nicht stimmig. Der Beschuldigte betonte zwar, er sei einfach ein Arbeitskollege der Straf- und Zivilklägerin gewesen, liess sich gemäss eigenen Aussagen aber trotzdem auf Umarmungen und äusserst persönliche Gespräche ein mit der Straf- und Zivilklägerin (pag. 19 Z. 139, pag. 20 Z. 174 f., pag. 31 Z. 148 ff. und pag. 32 Z. 166).