682 Z. 17 ff.: Eingangstüre Stationsbüro, Stuhl wechseln). Die Behauptung, wonach die Notiz über das Gespräch vom 8. Februar 2019 nicht richtig verfasst worden sei, ist eine Schutzbehauptung. Sodann schilderte der Beschuldigte an zahlreichen Stellen, es habe mehrere Gespräche mit der Straf- und Zivilklägerin gegeben, in denen er versucht habe, ihr klar zu machen, dass er nichts von ihr wolle (exemplarisch: «Ich sagte ihr zum vierten Mal, dass ich eine Freundin habe und dass ich bald Vater werde» [pag. 35 Z. 306; vgl. pag. 684 Z. 5 ff.