17 gegeben und ihn insbesondere nicht angewiesen haben soll, Annäherungen konsequent zu unterbinden, da die Straf- und Zivilklägerin erst 15 Jahre alt sei. Damit erachtet die Kammer die Schilderung, wonach der Beschuldigte durch P.________ auf eine angebliche Verliebtheit der Straf- und Zivilklägerin angesprochen worden sei, insgesamt nicht als glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auf Vorhalt mit Details aus seiner Erinnerung zum Gespräch mit P.________ aufwartete, zumal er diese zuvor noch nie geschildert hatte (pag. 682 Z. 17 ff.