__ total in ihn ‹verschossen› sei und er nichts von ihr wolle» (pag. 99 Z. 125 ff.). Dies lässt sich mit der Selbstdarstellung des Beschuldigten, wonach er nichts wahrgenommen habe und erst durch P.________ auf die Situation aufmerksam geworden sei, schlecht vereinbaren. Schliesslich hat der Beschuldigte gemäss Protokoll vom 8. Februar 2019 am Gespräch mit R.________ und S.________ geäussert, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm gesagt, sie sei in ihn verliebt. Er habe seiner Partnerin ebenfalls von dem Liebesgeständnis erzählt (pag. 25). Angesprochen auf diese Diskrepanz gab der Beschuldigte an, die Strafund Zivilklägerin habe es ihm nie direkt gesagt (pag. 21 f. Z. 266 ff.