von der Verliebtheit der Straf- und Zivilklägerin erfahren haben will, widerspricht den Akten gleich mehrfach: P.________ selber konnte sich weder an ein entsprechendes Gespräch erinnern noch daran, dass die Straf- und Zivilklägerin in den Beschuldigten hätte verliebt sein sollen (pag. 75 Z. 171 ff.). Angesichts ihrer Funktion als Teamleiterin wäre zu erwarten, dass sie sich an solche Vorkommnisse erinnern würde. Sodann bestätigte E.________ zwar, mit dem Beschuldigten über die Straf- und Zivilklägerin gesprochen zu haben, formulierte dies allerdings wie folgt: «Er kam auf mich zu und sagte, dass C.________ total in ihn ‹verschossen› sei und er nichts von ihr wolle» (pag.