33 Z. 206). Er habe ihr deutlich gemacht, dass er nichts von ihr wolle. Er habe ihr gesagt, seine Freundin sei schwanger resp. er habe eine Verlobte/eine Familie/(bald) ein Kind. Das habe sie aber wie ausgeblendet, obwohl er ihr mehrmals gesagt habe, er wolle nichts von ihr (pag. 19 Z. 132 ff., pag. 21 Z. 261 ff., pag. 35 Z. 306, pag. 462 Z. 32 ff., pag. 681 Z. 11 ff. und pag. 684 Z. 5 ff.). Die Darstellung, wonach der Beschuldigte erst via P.________ von der Verliebtheit der Straf- und Zivilklägerin erfahren haben will, widerspricht den Akten gleich mehrfach: P.___