_ arbeitete, wäre eine entsprechende Erwähnung an dieser Stelle zu erwarten gewesen. Sodann fällt auf, dass der Beschuldigte sofort dazu überging, die Straf- und Zivilklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken und zwar in Bezug auf ein Thema, das mit den Vorwürfen in keinerlei Zusammenhang steht (Arbeit zu wenig ernst genommen; vgl. auch pag. 31 Z. 132 f., Z. 137 f. und Z. 150). Die gleich zu Beginn erwähnte Schilderung, wonach die Straf- und Zivilklägerin in ihn verliebt gewesen sei, wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Beschuldigten stark ins Zentrum gerückt.