Dem Beschuldigten war demnach bestens bekannt, was ihm vorgeworfen wurde. Vorausgesetzt, es habe sich dabei um eine falsche Beschuldigung gehandelt, erstaunt es daher, dass der Beschuldigte diese Vorwürfe nicht an erster Stelle dementierte und erklärte, die Strafund Zivilklägerin habe ihn fälschlicherweise beschuldigt. Auch in Bezug auf die zweite Frage, erstaunt es, dass der Beschuldigte nicht erwähnte, dass es im Betrieb diesbezüglich zu einem Gespräch gekommen war. Auch wenn der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am Standort I.________, sondern im M.________ arbeitete, wäre eine entsprechende Erwähnung an dieser Stelle zu erwarten gewesen.