Diese erste Reaktion ist in mehrfacher Hinsicht aussagekräftig: Es ist bekannt, dass der Beschuldigte nach der Meldung von O.________ im Betrieb im Februar 2019 mit den Vorwürfen konfrontiert worden war. Das Strafverfahren gegen ihn wurde am 9. Januar 2020 eröffnet (pag. 1). Die Vollmacht seiner Verteidigerin datiert vom 20. Januar 2020 (pag. 176), die Terminabsprache für die erste Einvernahme war bereits am 15. Januar 2020 erfolgt (pag. 15). Anfänglich der Einvernahme wurde er über den Gegenstand des Verfahrens informiert (pag. 16 Z. 6 ff.). Dem Beschuldigten war demnach bestens bekannt, was ihm vorgeworfen wurde.