Auch wenn die Straf- und Zivilklägerin am Schluss der erstinstanzlichen Einvernahme einmalig ausdrücklich sagte, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sei, geht aus den gesamten Aussagen hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin in diesem Punkt unsicher war. Diese Unsicherheit legte sie offen und zwar auch in den früheren Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird dadurch nicht getrübt, auf die Frage des Alters ist jedoch in der Gesamtwürdigung zurückzukommen.