467 Z. 1 ff.). Auf diese einmalige Aussage angesprochen sagte sie oberinstanzlich: «Ich meinte, wir hätten es mal davon gehabt, weil ich sagte, dass ich frisch aus der Schule bin, also noch nicht 16, aber ich kann es nicht mehr genau sagen» (pag. 675 Z. 36 ff.). Auch wenn die Straf- und Zivilklägerin am Schluss der erstinstanzlichen Einvernahme einmalig ausdrücklich sagte, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sei, geht aus den gesamten Aussagen hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin in diesem Punkt unsicher war.