466 Z. 41). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach sie ihm gesagt habe, sie sei 16 Jahre alt, gab sie an: «Es kann sein, dass ich ihm gesagt habe, ich sei noch gerade nicht 16. Ich habe nicht gesagt, dass ich 16 sei» (pag. 466 Z. 40 ff.). Sie hätten darüber gesprochen, dass sie im .________ Geburtstag habe. Auf Frage, ob er dabei auch gefragt habe, wie alt sie werde, sagte die Straf- und Zivilklägerin nun bestimmter: «Ich habe ihm gesagt, dass ich noch nicht 16 bin» (pag. 467 Z. 1 ff.).