Es ist daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Straf- und Zivilklägerin sowie überhaupt des angeklagten Sachverhalts irrelevant, ob von ihrer Seite her Anfänglich eine gewisse Schwärmerei bestand, oder ob es sich lediglich um ein vertrautes Zusammenarbeiten gehandelt hat. Erst recht muss nicht weiter darauf eingegangen werden, wie sich die Strafund Zivilklägerin kleidete oder schminkte – zumal sie in diesem Zusammenhang am Arbeitsplatz auch nie eine Ermahnung erhielt (pag. 76 Z. 227 f.). Die einzige Ungenauigkeit in ihren Aussagen betrifft die Frage, ob sie dem Beschuldigten ihr Alter ausdrücklich mitgeteilt hat: So schilderte sie zuerst, es sei im