22 Z. 282). Im Gegenteil: Das zögerliche Verhalten der Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung und der Meldung im Betrieb, ihr schonendes Aussageverhalten und die Beschäftigung mit dem Wohlergehen der schwangeren Freundin und dem Kind des Beschuldigten zeigen, dass Eifersucht oder Rache bei der Anzeigeerstattung keine Rolle spielten (vgl. z.B. pag. 466 Z. 26 ff.). Es ist daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Straf- und Zivilklägerin sowie überhaupt des angeklagten Sachverhalts irrelevant, ob von ihrer Seite her Anfänglich eine gewisse Schwärmerei bestand, oder ob es sich lediglich um ein vertrautes Zusammenarbeiten gehandelt hat.