465 Z. 26). Sie begründete auch, dass sie an ihren Arbeitstagen Ende Woche öfters geschminkt gewesen sei, wenn sie danach direkt ins Wochenende oder zu ihrem Freund gegangen sei (pag. 59 Z. 422 ff., pag. 60 Z. 443 ff. und pag. 468 Z. 25 ff.). Andererseits gibt es in den Akten nicht den geringsten Hinweis, dass die Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf den Beschuldigten eine derart ungesunde Obsession entwickelt hätte, dass sie den Beschuldigten aus Rache über eine Abweisung falsch beschuldigt und noch zwei Jahre später eine Anzeige erstattet hätte (vgl. pag. 22 Z. 282).