Gleichzeitig ist bei der Straf- und Zivilklägerin auch kein Motiv für eine Falschbeschuldigung auszumachen. Ein solches lässt sich insbesondere nicht mit den Gerüchten im Betrieb begründen, wonach die Straf- und Zivilklägerin in den Beschuldigten verliebt gewesen sei und sich jeweils stärker geschminkt habe, wenn sie mit ihm zusammengearbeitet habe. Einerseits verneinte die Straf- und Zivilklägerin, in den Beschuldigten verliebt gewesen zu sein, sie habe zu dieser Zeit selber einen Freund gehabt (pag. 59 Z. 417 und pag. 465 Z. 26).