8 und pag. 25: «Umarmungen, Küsse inkl. Zungenkuss, Anfassen am Busen»). Auch zu diesem Zeitpunkt war eine Anzeigeerstattung für die Straf- und Zivilklägerin noch kein Thema, obwohl sie explizit danach gefragt wurde (pag. 43 Z. 141 ff.). In Kombination mit dem Umstand, dass sie die Vorfälle nicht einmal selber im Betrieb meldete, erscheint ausgeschlossen, dass sie im Gespräch gegenüber den Vorgesetzten falsche Anschuldigungen äusserte. Gleichzeitig ist bei der Straf- und Zivilklägerin auch kein Motiv für eine Falschbeschuldigung auszumachen.