Daraufhin kam es am 4. Februar 2019 zu einem Gespräch zwischen der Straf- und Zivilklägerin, P.________ und R.________ sowie am 8. Februar 2019 zu einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten, R.________ und der damaligen Vorgesetzten des Beschuldigten, S.________. Der Inhalt dieser Gespräche wurde in der Mail vom 1. Februar 2019 und den Gesprächsnotizen vom 4. und 8. Februar 2019 schriftlich festgehalten. Die dortigen Angaben der Straf- und Zivilklägerin stimmen mit dem überein, was sie ein knappes Jahr später der Polizei schilderte (pag. 9: «am Po gehalten, unter den BH gegriffen, Zunge in den Mund gesteckt»; pag. 8 und pag.