44 Z. 204). Sie habe ihr gegenüber einmal eine Andeutung gemacht. Diese habe nicht nachgefragt und es so stehen lassen. Sie habe dann auch nicht weitererzählt (pag. 57 Z. 334 ff.). Sowohl F.________ als auch X.________ haben diese Gespräche bestätigt. Dabei fällt einerseits auf, dass F.________ das Badezimmer erwähnte (pag. 93 Z. 42 ff.). Andererseits bestätigte X.________ nicht nur das Gespräch mit der Straf- und Zivilklägerin (pag. 66 Z. 74 ff.), sondern auch deren Schilderung, wonach sie zu Beginn gerne mit dem Beschuldigten gearbeitet habe, ihm danach aber aus dem Weg gegangen sei, und der Beschuldigte sie nach der Geburt seines Kindes ebenfalls gemieden habe (pag.