Diese innerfamiliären Vorgänge sind äusserst aussagekräftig: Es ist nachvollziehbar, dass einer Mutter auffällt, wenn ihre Tochter zunächst begeistert über einen neuen Mitarbeiter spricht und dann plötzlich nicht mehr, sie ihre Tochter darauf anspricht und sich diese ihrer Mutter danach anvertraut. Weiter gab die Straf- und Zivilklägerin an, auch ihrer Mitlernenden F.________ und der Arbeitskollegin X.________ etwas gesagt zu haben: F.________ habe «das Ganze ein wenig mitbekommen» (pag. 45 Z. 252 und pag. 57 Z. 334). X.________ habe sie darum gebeten, die Einführung in den Abenddienst nicht mit dem Beschuldigten machen zu müssen (pag. 42 Z. 105 f. und pag. 44 Z. 204).