674 Z. 30 ff.). Sie konnte den Zeitpunkt des Gesprächs mit ihrer Mutter nicht mehr nennen, gab jedoch an, «so wie ihr sei», habe der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch dort gearbeitet (pag. 57 Z. 329 ff.; an der Berufungsverhandlung konnte sie nicht mehr sagen, ob er gerade noch da war, oder gerade den Arbeitsort gewechselt hatte: pag. 674 Z. 19 ff.). Ihre Mutter habe sie gefragt, ob sie eine Anzeige einreichen wolle. Sie habe dies damals nicht gewollt. Ihr Vater habe