87 Z. 102 f.). Dies ergibt sich auch aus der Aussagen von E.________, wonach die Straf- und Zivilklägerin schliesslich habe zurückgestuft werden müssen von der L.________(Berufsbezeichnung) zur Y.________ (Berufsbezeichnung) (pag. 98 Z. 85 f.). Insgesamt entsteht dadurch das Bild einer Arbeitsatmosphäre, die es einer unerfahrenen, jungen, pubertierenden und verunsicherten Lernenden nicht einfach machte, sich nach solchen Vorfällen einer Vorgesetzten anzuvertrauen und die Konsequenzen einer entsprechenden Meldung realistisch einzuschätzen. Der Weg von den geschilderten Vorfällen bis hin zur Anzeigeerstattung lässt sich bei der Straf- und Zivilklägerin eindrücklich nachzeichnen: