Die Straf- und Zivilklägerin war zu dem Zeitpunkt in ihrem ersten Lehrjahr, das sie direkt nach dem 9. Schuljahr angetreten hatte. Sie war in der Arbeitswelt unerfahren, ihr war aber bewusst, dass intime Berührungen mit Arbeitskollegen während der Dienstzeit nicht an den Arbeitsplatz gehören. Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin im Betrieb sehr viele verschiedene Ansprechpersonen hatte (pag. 43 Z. 132 ff. und pag. 51 Z. 103 ff.) und mit ihrer Vorgesetzten P.________ «nicht gut ausgekommen» sei (pag. 466 Z. 31). Weiter erzählte die Straf- und Zivilklägerin in ihren erst- und oberinstanzlichen Einvernahmen offen, dass sie während der Lehre teilweise Probleme hatte im Betrieb.