11 dass die Straf- und Zivilklägerin an Weihnachten zur Polizei ging, um dem Beschuldigten und seiner Familie «eins auszuwischen». Desgleichen ist nachvollziehbar, dass sie auf eine Meldung im Betrieb verzichtete, weil sie negative Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung befürchtete (pag. 46 Z. 276, pag. 60 Z. 460 und pag. 468 Z.39): Die Straf- und Zivilklägerin war zu dem Zeitpunkt in ihrem ersten Lehrjahr, das sie direkt nach dem 9. Schuljahr angetreten hatte.