674 Z. 10 ff.). Dies ist plausibel, da der Betrug des Beschuldigten an seiner schwangeren Freundin die Straf- und Zivilklägerin offenbar bereits während den Vorfällen stark beschäftigte. Weiter erklärte sie, die Vorfälle hätten in der Zeit von Dezember bis .________ stattgefunden und immer wenn es wieder diese Jahreszeit sei, seien ihr die Vorfälle wieder «hochgekommen». Sie habe «recht Mühe», ein «ungutes Gefühl» gehabt, es nicht «zurückstecken» können. Sie habe gedacht, sie könne die ganze Sache ablegen, wenn sie von J.________ weg sei, aber es gehe nicht einfach so. Deshalb habe sie sich entschieden, Anzeige zu erstatten (pag. 41 Z. 39, pag. 58 Z. 374 f., pag. 62 Z. 533 ff.