54 Z. 226 f. und pag. 56 Z. 293). Sie habe ihm auch nicht gesagt, ob sie ins Badezimmer wolle oder nicht, sie habe lediglich gesagt, dass sie weitergehen sollte, als sie bei der Türe gestanden sei (pag. 55 Z. 260). Auch in anderen Belangen fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin offene Fragen logisch und nachvollziehbar beantwortete. Dies gilt insbesondere für die Frage, weshalb sie erst rund zwei Jahre nach den Vorfällen Anzeige erstattete. So gab sie an, sie habe zunächst keine Anzeige erstatten wollen, weil sie nicht wollte, dass das Kind des Beschuldigten darunter leiden müsse (pag. 42 Z. 94 ff., pag. 62 Z. 533 ff. und pag. 674 Z. 10 ff.).