Schliesslich erachtet die Kammer ihre Erklärung an der Berufungsverhandlung als nachvollziehbar, wonach sie nicht habe einschätzen können, wozu der Beschuldigte alles bereit sei, nachdem er mit dem Anfassen einer jungen Lehrtochter eine für die Straf- und Zivilklägerin offenbar klare Grenze überschritten hatte. Zu dieser Verunsicherung passen ihre geschilderten Versuche, den Beschuldigten mit Hinweisen auf Treue und Arbeitsmoral von weiteren Berührungen abzuhalten. So erzählte sie, dass sie ihm nie direkt gesagt habe, dass sie es nicht richtig finde. Sie habe ihm nur gesagt, dass es nicht richtig sei, da er eine hochschwangere Freundin zu Hause habe (pag. 54 Z. 226 f. und pag.