279 Z. 112 ff.), was eine Zurückweisung nicht vereinfacht haben dürfte. Es spricht sodann für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass sie im Verlaufe des Verfahrens dabeiblieb, sich nicht gewehrt zu haben, obwohl durch die zahlreichen Fragen der Eindruck entstehen konnte, diese Aussage schade ihrem Anliegen. Schliesslich erachtet die Kammer ihre Erklärung an der Berufungsverhandlung als nachvollziehbar, wonach sie nicht habe einschätzen können, wozu der Beschuldigte alles bereit sei, nachdem er mit dem Anfassen einer jungen Lehrtochter eine für die Straf- und Zivilklägerin offenbar klare Grenze überschritten hatte.