10 Erlebenissen zu vereinbaren und stellen keinen Widerspruch dar zu ihren Aussagen. Hinzu kommt, dass sowohl aus der Gesprächsnotiz vom 8. Februar 2019 als auch aus der Dokumentation des Mitarbeitergesprächs des Beschuldigten vom 10. Januar 2020 sowie den Aussagen von R.________ hervorgeht, dass der Beschuldigte auf Kritik oder negative Rückmeldungen jeweils sehr emotional und aufbrausend reagierte (pag. 25, pag. 129 f. und pag. 279 Z. 112 ff.), was eine Zurückweisung nicht vereinfacht haben dürfte.