44 Z. 160 ff.). Auch korrigierte sie die Aussage von F.________ zur angeblichen Aufforderung zum Geschlechtsverkehr sofort und stellte klar, Geschlechtsverkehr sei nie ein Thema gewesen, es sei nur um Berührungen gegangen (pag. 60 Z. 465 ff.). Schliesslich erzählte sie an der Berufungsverhandlung offen, sie könne mittlerweile gut mit dem Geschehenen leben und ein uneingeschränktes Leben führen – verzichtete also auch darauf, die Folgen des Erlebten dramatischer darzustellen, als sie sind (pag. 673 Z. 26 ff.). Auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, resp. warum sie sich nicht gewehrt habe, antwortete die Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte mit .