46 Z. 271, pag. 56 Z. 300 f. und Z. 315), oder dass sie keine Schmerzen gehabt habe, wenn er sie an der Hand oder am Arm ins Badezimmer gezogen habe (pag. 55 Z. 256 f.), zeigen das schonende Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin auf. Dazu passt, dass sie den Betrug des Beschuldigten an seiner schwangeren Freundin sowie die Berührungen während der Dienstzeit als das «fast grösste Problem» bezeichnete und nicht etwa die Berührungen selber. Eine weitere Entlastung erfolgte im Zusammenhang mit dem ungewollten Zusammentreffen anlässlich des zweiten Ausbildungstermins: Es habe sich dabei um einen Zufall gehandelt, für den der Beschuldigte nichts gekonnt habe (pag. 44 Z. 160 ff.).