58 Z. 384 ff.). Stattdessen schilderte sie, dass sie das Berühren im Intimbereich erfolgreich habe abwehren können, der Beschuldigte somit explizit gesetzte Grenzen respektiert habe (pag. 45 Z. 209 ff. und Z. 227 ff., pag. 54 Z. 216 f., pag. 55 Z. 268 ff., pag. 58 Z. 384 ff. und pag. 464 Z. 21 f.). Ebenso betonte sie, der Beschuldigte habe sie einfach mit der Hand am Gesäss angefasst, ohne drauf zu schlagen (pag. 44 Z. 176). Sie verzichtete demnach darauf, den Beschuldigten übermässig zu belasten, was stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Auch die Erwähnungen, dass der Beschuldigte nach der Geburt des ersten Kindes von sich aus aufgehört habe (pag. 46 Z. 271, pag.