9 genküssen Handlungen geschildert, die zwar keinesfalls zu bagatellisieren, vergleichsweise jedoch relativ schonend ausgefallen sind. Bei einer Falschanschuldigung wären dramatischere Schilderungen und insbesondere keine Entlastungen zu Gunsten des Beschuldigten zu erwarten. So wäre es der Straf- und Zivilklägerin beispielsweise ein Leichtes gewesen zu behaupten, die Hand des Beschuldigten sei in ihrem Slip gewesen (vgl. pag. 58 Z. 384 ff.).