Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser sehr detailliert erzählten und aufgrund der Nennung des Inhalationssets doch sehr spezifischen Episode: Wenn der Beschuldigte die Situation, wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert, als Instruktion zum Putzen des Inhalationssets inszenierte, traf X.________ in diesem Zimmer – selbst bei ausgeschaltetem Licht – eine alltägliche, unverfängliche Szene an. Es kann nicht erwartet werden, dass sie sich am 11. Februar 2020, mithin gut zwei Jahre nach dem Vorfall, noch daran erinnerte.