Die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Details sind teilweise so einzigartig, dass sie in einer erfundenen Erzählung kaum anzutreffen wären. So etwa die Schilderung, wonach der Beschuldigte der Meinung gewesen sei, es sei nur kollegial, solange nicht geküsst werde und ihre Bemerkung, wonach seine eigene Theorie dann nicht mehr aufgegangen sei, als er sie geküsst habe (pag. 42 Z. 61 ff., pag. 54 Z. 218 ff., pag. 61 Z. 472 ff. und pag. 464 Z. 22). Oder dass sie ihn einmal gefragt habe, was er machen würde, wenn jemand ins Badezimmer käme und er gemeint habe, er würde so tun, als ob er etwas Anderes tun würde.