Der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin zunächst angab, die Vorfälle hätten «meistens» im Zimmer .________ stattgefunden, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch sagte, dies sei «immer» so gewesen, lässt sich mit dem Zeitablauf von rund 1.5 Jahren zwischen der zweiten Befragung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne weiteres erklären und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu beeinträchtigen – zumal es sich dabei nicht um eine Angabe zum Kerngeschehen handelte. Die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Details sind teilweise so einzigartig, dass sie in einer erfundenen Erzählung kaum anzutreffen wären.