56 Z. 300 f. und Z. 315). Die Straf- und Zivilklägerin hat das aus ihrer Sicht Vorgefallene teilweise sehr detailliert geschildert, so etwa, dass der Beschuldigte beim Versuch, sie im Intimbereich zu berühren, an der Hüfte begonnen habe (pag. 45 Z. 215), wie er jeweils vor ihr gestanden sei und sie zu sich herangezogen habe (pag. 44 Z. 183) oder wie er sie jeweils verbal oder mit Gesten/in die Türe stehen in das Badezimmer gewiesen und dann immer das Licht gelöscht habe (pag. 44 Z. 192 ff.). Weiter erinnerte sie sich sowohl an die Nummer als auch an den Bewohner des Zimmers, in dem die Vorfälle im Badezimmer «meistens» resp. «immer» stattgefunden hätten (pag. 44 Z. 170, pag.