der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zunächst fällt ins Gewicht, dass die Straf- und Zivilklägerin das Erlebte in den wesentlichen Zügen stets übereinstimmend, konstant und in sich stimmig schilderte und zwar nicht nur im Rahmen des Strafverfahrens, sondern in den Grundzügen bereits bei früheren Gesprächen, als eine Anzeigeerstattung noch nicht im Raum stand. In den Einvernahmen erzählte sie jeweils, sie habe zu Beginn der Lehre gerne mit dem Beschuldigten gearbeitet, weil der sie viel habe selber machen lassen (pag. 41 Z. 50, pag. 42 Z. 108 f., pag. 53 Z. 181, pag. 59 Z. 411 und pag. 465 Z. 29).