11. Beweiswürdigung 11.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ausführlich gewürdigt und erachtete diese zu Recht als glaubhaft. Es wird deshalb vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen anschliesst (pag. 541 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).