Weiter kann als unbestritten festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin einmal nach der Arbeit an den Bahnhof J.________ gefahren hat und sie sich dort mit drei Küssen auf die Wangen verabschiedet haben (pag. 20, Z. 193 ff. / pag. 61, Z. 487 ff.). Am .________ wurde die Privatklägerin 16 Jahre alt. Am .________ wurde der Beschuldigte erstmals Vater (pag. 8). Der Beschuldigte wechselte ca. im März/April .________ vom I.________ in das M.________ in N.________, wobei die beiden Institutionen zusammengehören (pag. 17, Z. 23 ff. / pag. 35, Z. 299).