Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigten und die Privatklägerin während der gemeinsamen Arbeitszeit auch private Gespräche geführt haben und die Privatklägerin sich dem Beschuldigten anvertraute, wenn es ihr nicht so gut ging (pag. 20, Z. 173 ff. / pag. 53, Z. 187 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass es zu Umarmungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen ist (pag. 18, Z. 118 / pag. 54, Z. 215). Weiter kann als unbestritten festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin einmal nach der Arbeit an den Bahnhof J.________ gefahren hat und sie sich dort mit drei Küssen auf die Wangen verabschiedet haben (pag.