A.________ gab der nicht nicht 16 Jahre alten C.________ insgesamt zwei- bis dreimal Zungenküsse. A.________ war dabei in der irrigen Vorstellung, C.________ sei mindestens 16 Jahre alt, unterliess es jedoch, sich pflichtgemäss über das Alter von C.________ zu informieren, welche im I.________ als Lernende im 1. Lehrjahr arbeitete. Bei pflichtgemässem Vorgehen hätte A.________ seinen Irrtum über das Alter von C.________ vermeiden können. Mit diesem Sachverhalt habe der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 oder Ziff. 4 StGB erfüllt (pag. 310 und pag. 457).