Der Umfang der Rück- und Nachzahlungspflichten folgt der Verteilung der Verfahrenskosten und ist somit abhängig vom oberinstanzlichen Urteil. Die Kammer hat demnach neben den explizit angefochtenen Punkten auch die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtlichen Entschädigungen zu prüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung dieser Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die