6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte erklärte Berufung in Bezug auf den Schuldspruch, sämtliche Straffolgen inkl. Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin sowie den Zivilpunkt. Von der Berufung nicht erfasst sind die erstinstanzlichen Entschädigungen an die amtliche Verteidigung sowie die amtliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin. Diese erwachsen in Bezug auf die Höhe in Rechtskraft. Der Umfang der Rück- und Nachzahlungspflichten folgt der Verteilung der Verfahrenskosten und ist somit abhängig vom oberinstanzlichen Urteil.