2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen; 4 3. A.________ sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe seiner Verteidigungskosten auszurichten; B. Zivilpunkt Die Forderung der Privatklägerin C.________ auf Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins seit .________, sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt.