3 nicht von Amtes wegen als Zeugin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung geladen werde (pag. 649 f.). Mit Eingabe vom 17. August 2023 reichte der Beschuldigte je einen Auszug aus dem Geburtsregister seiner beiden jüngeren Töchter zu den Akten (pag. 659 ff.). Diese wurden mit Verfügung vom 21. August 2023 zu den Akten erkannt (pag. 667). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. August 2023 stellte Rechtsanwältin B.________ erneut den Antrag, E.________ sei einzuvernehmen.