I des Dispositivs) sowie die Straffolgen (Ziff. I.1-5 des Dispositivs) und die Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 (Ziff. II.1 des Dispositivs). C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, teilte am 26. Juli 2022 mit, es werde weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten beantragt (pag. 588). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erklärte mit Schreiben vom 2. August 2022 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 590 f.).