4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'300.00 und Auslagen von CHF 33.30, insgesamt bestimmt auf CHF 6'333.30. [Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'733.30. 5. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 9'096.25 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR weiter verurteilt: