und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66 Abs. 1 lit. h, 187 Ziff. 1 StGB Art. 67 Abs. 3 StGB Stand am 01.01.2018 Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Für die Dauer von 10 Jahren zu einem Verbot jeder beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB Stand am 01.01.2018).