1. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3’600.00. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'793.50. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1’000.00. 59 IV. Die restanzlichen auf die rechtskräftigen Freisprüche von A.________ (vgl. Ziff. A.I.2. hiervor) entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 896.80 sind durch den Kanton Bern zu tragen. V.